in der Fassung vom 17. März 2007
§ 1 [Benutzerordnung des RCDS-Online-Netzwerkes]
Die nachfolgende Benutzerordnung gilt für das vom RCDS-Netzwerk e.V. unter http://netz.rcds.de, bzw. https://netz.rcds.de betriebene Online-Netzwerk. Sie bindet sowohl die Nutzer des Netzwerkes als auch den Vorstand des RCDS-Netzwerk e.V..
§ 2 [Teilnehmer des Netzwerkes]
Nutzer des RCDS-Netzwerkes kann werden, wer
1. Mitglied einer RCDS-Gruppe ist,
2. während seines Studiums Mitglied einer RCDS-Gruppe war,
3. Mitglied des RCDA ist oder
4. sich dem RCDS in sonstiger Weise verbunden fühlt und den RCDS unterstützen möchte.
§ 3 [Rechte und Pflichten der Nutzer]
(1) Die Nutzer sind berechtigt, die Funktionen und Vorteile des RCDS-Netzwerkes vollumfänglich zu nutzen. Zu diesem Zwecke wird es ihnen insbesondere ermöglicht:
1. im Netzwerk eine Kontaktseite mit ihren persönlichen Kontaktdaten zu unterhalten,
2. die Kontaktdaten anderer Netzwerknutzer einzusehen und für private Zwecke zu nutzen,
3. Kontakt zu anderen Netzwerknutzern aufzunehmen,
4. andere Netzwerknutzer in ihre persönliche Kontaktliste aufzunehmen,
5. die Einsicht in ihre Daten nur ausgewählten anderen Nutzern zu gestatten,
6. potentielle neue Nutzer einzuladen.
(2) Die Nutzer sind verpflichtet,
1. ihre Daten richtig und vollständig anzugeben und im Bedarfsfall zu aktualisieren,
2. die im Rahmen ihrer Netzwerknutzung dem RCDS zugesagte Spende (im folgenden Nutzerbeitrag) jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten,
3. alles zu Unterlassen, was dem Bestand des RCDS-Netzwerkes oder seinem Zwecke zu schaden geeignet ist.
(3) Den Nutzern ist es untersagt,
1. das RCDS-Netzwerk oder die hieraus gewonnen Daten gewerblich zu nutzen,
2. Namen und Daten aus dem RCDS-Netzwerk an Dritte weiterzugeben.
§ 4 [Begründung der Nutzung]
(1) Die Nutzung im RCDS-Netzwerk wird durch
1. den Erhalt einer Einladungsemail zum Netzwerk oder einer RCDS-Mitgliedsnummer,
2. die Registrierung unter http://netz.rcds.de,
3. die Freischaltung durch ein Mitglied des RCDS-Netzwerk e.V. und
4. die Entrichtung des Mindestnutzerbeitrages für ein Jahr im Voraus
begründet.
(2) Die Freischaltung nach Abs. 1 Nr. 3 kann auch durch vom Vorstand des RCDS-Netzwerk e.V. hierzu bevollmächtigte Dritte vorgenommen werden.
(3) Die Freischaltung nach Abs. 1 Nr. 3 ist potentiellen Nutzern insbesondere dann zu versagen, wenn
1. zu erwarten ist, dass durch ihre Nutzung andere (potentielle) Nutzer von der Nutzung Abstand nehmen würden,
2. sie bereits in der Vergangenheit dem RCDS geschadet haben,
3. über ihre Verbundenheit zum RCDS Unklarheit herrscht,
4. die Gefahr besteht, dass sie oder ihre Nutzung dem Zweck des RCDS-Netzwerkes in sonst irgendeiner Weise hinderlich sein könnten oder
5. die Mehrheit der Mitglieder des RCDS-Netzwerk e.V. der Nutzung widerspricht.
So nicht Freigeschaltete sind dem Vorstand als gesperrt kenntlich zu machen. Der Vorstand kann die Sperrung jederzeit rückgängig machen.
(4) Selbstzahler nach § 6 Abs. 4 sind erst nach Eingang des Mindestnutzerbeitrages für zwei Jahre im Voraus vom Schatzmeister oder Geschäftsführer freizuschalten.
§ 5 [Beendigung der Nutzung]
((1) Die Nutzung endet durch
1. Kündigung durch den Nutzer,
2. Aufhebung der Freischaltung,
3. Ausschluss oder
4. Tod.
(2) Die Kündigung durch den Nutzer ist jederzeit formlos möglich. Bereits entrichtete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
(3) Bei Nutzern, die ihre Pflichten nach § 3 II Nr. 1 oder 2 vernachlässigen, wird die Freischaltung aufgehoben. Der Nutzer ist hiervon zu unterrichten. Sobald der Nutzer der Erfüllung seiner Pflichten nachkommt, ist er wieder freizuschalten.
(4) Nutzer, die ihre Pflichten nach § 3 II Nr. 3 verletzt haben, den Vorgaben des § 3 III zuwider gehandelt haben oder sich in sonstiger Weise zum Nachteil des RCDS, des RCDS-Netzwerkes auswirken oder betätigen, können von jedem Mitglied des RCDS-Netzwerk e.V. von der Netzwerknutzung ausgeschlossen werden. Dem Nutzer ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über den Widerspruch entscheidet der Vorstand des RCDS-Netzwerk e.V.
§ 6 [Mindestbeitrag]
(1) Der Mindestnutzerbeitrag beträgt für
1. aktive RCDS-Mitglieder: 0,10 € / Monat,
2. ehemalige RCDS Mitglieder und Nutzer nach § 2 Nr. 4: 1,00 € / Monat.
Eine freiwillige höhere Beitragsleistung ist möglich und erwünscht. Mitglieder nach § 2 Nr. 3 sind vom Mindestbeitrag befreit.
(2) Die Nutzer ordnen sich selbst in eine der Gruppen des Abs. 1 ein, legen ihren individuellen Beitrag unter Berücksichtigung des Abs. 1 fest und erteilen den Betreibern des RCDS-Netzwerkes eine entsprechende Einzugsermächtigung. Die Einordnung in die Gruppen des Abs. 1 wird im Netzwerk zu erkennen sein, die Höhe des tatsächlichen Beitrages ist vertraulich zu behandeln.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird für ein Jahr im Voraus eingezogen.
(4) Nutzer, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen möchten (Selbstzahler), können ihren Beitrag selbst im Voraus auf das Konto des RCDS-Netzwerk e.V. überweisen. Unabhängig von ihrem Status nach § 2 beträgt der Mindestbeitrag für Selbstzahler 1,- € / Monat und ist für zwei Jahre im Voraus zu entrichten.
§ 7 [Weitergabe der Nutzererbeiträge]
(1) Die eingenommen Nutzerbeiträge werden grundsätzlich in voller Höhe an den RCDS-Bundesverband weitergegeben. Der RCDS-Netzwerk e.V. darf lediglich die Mittel für seine notwendigen Ausgaben (insbes. Gerichts- und Notarkosten, Internetgebühren) einbehalten. Die Einzelheiten regelt der Vorstand im Einvernehmen mit dem RCDS-Bundesvorstand.
(2) Ab einem Jahresbeitrag von 60,- € kann der jeweilige Nutzer bestimmen, dass dieser Beitrag dem RCDS Bildungs- und Sozialwerk e.V. als gemeinnützige Spende zu Gute kommen soll. Der Beitrag wird dann unmittelbar vom BSW eingezogen.
Anmerkung zu Abs. 2: Die technische Möglichkeit des automatisierten Einzugs durch das BSW besteht noch nicht. Wer seinen Beitrag an das BSW spenden will, setzt sich bitte telefonisch mit dem Bundesgeschäftsführer des RCDS, Tobias Kohl, unter 030 61 65 18 30 in Verbindung.
§ 8 [Weitergabe und Archivierung von Daten]
(1) Die Daten der Nutzer sollen dem RCDS-Bundesverband und dem RCDA zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzer erklären sich durch ihren Beitritt mit der Weitergabe ihrer Daten an den RCDS-Bundesverband und den RCDA einverstanden.
(2) Der Vorstand des RCDS-Netzwerk e.V. kann die Weitergabe der Daten verweigern, wenn Anzeichen für einen missbräuchlichen Umgang, insbesondere die unabgesprochene Weitergabe an Dritte oder unerwünschte Emailzusendung, vorliegen.
(3) Die Daten von Nutzern werden auch nach der Beendigung bzw. beim Scheitern des Zustandekommens ihrer Nutzung gespeichert, soweit das für die Datenverwaltung des RCDS-Netzwerkes erforderlich ist.
§ 9 [Anerkennung]
Mit ihrer Registrierung erkennen die Nutzer die Bestimmungen dieser Benutzerordnung und der Satzung des RCDS-Netzwerk e.V. an. Sie gestatten dem RCDS-Netzwerk die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Bestimmungen der Benutzerordnung und der Satzung. Die Nutzer sind bei ihrer Registrierung hierauf hinzuweisen.