in der Fassung vom 17. März 2007
§ 1 [RCDS-Netzwerk e.V.]
(1) Unter der Internetadresse http://netz.rcds.de betreibt der RCDS-Netzwerk e.V. in Zusammenarbeit mit dem RCDS-Bundesverband ein Online-Netzwerk.
(2) Zweck dieses Netzwerkes ist
1. die Vernetzung und Kontaktpflege der aktiven und ehemaligen Mitglieder des RCDS über das Internet,
2. die strukturelle und finanzielle Unterstützung des RCDS-Bundesverbandes.
(3) Sitz des RCDS-Netzwerk e.V. ist Berlin, der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Der Verein ist Träger des Online-Netzwerkes unter http://netz.rcds.de. Die Einzelheiten der von der Vereinsmitgliedschaft unabhängigen, tatsächlichen Nutzung des Netzwerkes werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Benutzerordnung geregelt.
(5) Die im Rahmen der Nutzung des Netzwerkes von den Nutzern entrichteten Beiträge sind ausschließlich entweder als allgemeine Zuschüsse an den RCDS oder als gemeinnützige Spenden an das RCDS BSW e.V. zu betrachten, wobei die Einzelheiten dieser Unterscheidung in der Benutzerordnung geregelt werden. Der Betrieb des Online-Netzwerkes und die Verwaltung der Beiträge stellen insofern unentgeltliche, voneinander unabhängige Dienstleistungen des RCDS-Netzwerk e.V. zugunsten des RCDS oder des RCDS BSW e.V. einerseits und der Netzwerknutzer andererseits dar.
§ 2 [Mitglieder]
(1) Die Mitglieder des RCDS-Netzwerk e.V. sind in besonderer Weise für das Funktionieren des RCDS-Netzwerkes verantwortlich. Ihre Vereinsmitgliedschaft begründet keine besondere Pflicht zur Beitragszahlung über die Netzwerknutzung hinaus.
(2) Die Mitglieder werden auf Vorschlag eines anderen Vereinsmitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aufgenommen.
(3) Mitglieder können zunächst auf ein Jahr befristet aufgenommen werden. Die Befristung kann beliebig oft verlängert werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Fristablauf, Austritt oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Auf Einladung des Vorsitzenden treten die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Eine Mitgliederversammlung soll regelmäßig mindestens einmal pro Jahr, möglichst zeitnah nach den Neuwahlen des RCDS-Bundesvorstandes, einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorsitzende unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, ggf. dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 3 [Vorstand]
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Technischen Leiter und stellvertretenden Vorsitzenden und
3. dem Schatzmeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet durch Rücktritt, Abwahl oder Ausscheiden aus dem Verein.
(3) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des tatsächlichen RCDS-Netzwerkes und des RCDS-Netzwerk e.V.. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand trifft alle notwendigen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können einen Geschäftsführer ernennen, der den Vor-stand insbesondere bei der Einziehung der Teilnehmerbeiträge unterstützt. Über den Umfang seiner Vertretungsberechtigung entscheidet das ernennende Gremium. Ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Kassenprüfer prüft die Kassenführung auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
§ 4 [Schlussbestimmungen]
Änderungen dieser Satzung bedürfen der einfachen Mehrheit der zu einer Mitgliederversammlung Erschienenen.